Jeder (oder fast) hat eine Rentenversicherungsnummer. Aber was drückt das wilde Zahlengewirr aus? Kurz und knapp: 1-2. Stelle Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers 3-4. Stelle Geburtstag des Versicherten 5-6. Stelle Geburtsmonat des Versicherten 7-8. Stelle Geburtsjahr des Versicherten 9. Stelle Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten 10-11. Stelle Seriennummer (00-49 = männlich, 50-99 = weiblich) 12. Stelle Prüfziffer
Freitag, 24. Juli 2009
Rentenversicherungsnummer
Eingestellt von Denis um 11:55 0 Kommentare
Donnerstag, 9. Juli 2009
Bundesgesetzeblatt online
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl
Immmer wieder nützlich und informativ.....und vor allem kostenlos!
Eingestellt von Denis um 08:22 0 Kommentare
Mittwoch, 17. Juni 2009
Mittwoch, 25. Februar 2009
GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Schnellübersicht:
-Gesetzliche Grundlage §§705-740 BGB
-Formfreier Vertrag
-keine Handelsgesellschaft
-keine kaufmännische Einrichtung des Betriebes
-kein Handelsregistereintrag
-keine Firma (vgl.)
-Einlagen werden Gesamthandsvermögen
-Gesamtgeschäftsführung
-Gesamtvertretung
-uneingeschränkte, unmittelbare, solidarische Haftung
-Gewinn- und Verlustverteilung zu gleichen Teilen
-Umsatzsteuerpflichtig als Unternehmer
-Gewerbesteuerpflichtig bei gew. Tätigkeit
-Einkommensteuerpflicht der Gesellschafter
Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft nach dem BGB und wird oft auch als die "BGB-Gesellschaft bezeichnet.
Sie ist gem. §705 BGB nichts anderes, als der Zusammenschluss mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Wer jetzt mal kurz in sich geht, wird sicher merken, dass er (unwissentlich) ständig mit GbRs zu tun hat bzw. sogar daran teil nimmt.
So ist z.B. ein Zusammenschluss von drei Freunden, die Zwecks gemeinsamen Campingurlaubs eine gemeinsame Kasse bilden bzw. die Verantwortlichkeiten der Vorbereitung aufteilen, in der Theorie ein GbR. Jeder Kegelclub, jede Fahrgemeinschaft oder sogar die Lottogemeinschaft sind alle als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sehen.
Offensichtlicher sind da schon die kleineren Gewerbebetriebe, die nicht über einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftbetrieb verfügen und auch nicht freiwillig ins Handelsregister eingetragen sind. Diese Fälle sind ganz klar als GbR zu erkennen.
Die Eintragung solch einer GbR ins Handelsregister "transformiert" diese Gesellschaften dann allerdings zur Handelsgesellschaft in Form einer OHG (bzw. KG).
Die Gründung einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist denkbar einfach wie man ja bereits aus den oben aufgeführten Beispielen entnehmen kann. Es besteht keine Formvorschrift für den Gesellschaftsvertrag, so das dieser auch mündlich geschlossen werden kann. Ein ganz normales Gespräch mit gegenseitigen Willenserklärungen ("Sollen wir nicht den Urlaub gemeinsam organisieren und die Aufgaben teilen?" "Sicher, dass sehe ich genau so.") ist also im Grunde schon der ganze Gesellschaftsvertrag (abstrakt).
Hier können natürlich bestimmte Klauseln festgelegt werden ("... du hast beim Einkauf die komplette Vollmacht.") n Ermangelung solcher, gilt aber immer die Regelung das BGB.
Anders als viele nun glauben möchten, bleiben die eingebrachten Vermögensgegenstände nicht etwas Eigentum des Einlegenden, sondern gehen gem. §706 i.V.m. §718 i.V.m. §719 BGB in das Gesamthandsvermögen über.
Auf unser "Urlaubszusammenschluß"-Beispiel bezogen bedeutet dies, dass z.B. ein eingebrachter Campingkocher für die Dauer der Gesellschaft nicht mehr dem Einbringer gehört (Eigentum gem §903 BGB), sondern als gemeinschaftliches Vermögen angesehen werden muß.
Die Geschäftsführung wird nach der gesetzlichen Regelung von allen Gesellschaftern gemeinsam geführt, d.h. alle müssen zustimmen. Widerspricht einer der Gesellschafter, muß das Geschäft unterbleiben.
Im Außenverhältnis vertreten alle Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft.
Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet für jeden die volle Haftung mit dem gesamten (Privat-)Vermögen, Gläubiger können sich einen Gesellschafter "herauspicken" und ihn alleine für alle Schulden haftbar machen (Rechtsanspruch der Betroffenen gegen die anderen Mitgesellschafter als Folge) und jeder Gesellschafter haftet auch für Geschäfte, die ein anderer Gesellschafter im Namen der Gesellschaft geschlossen hat.
Der Gewinn- bzw. Verlust wird gem. §722 BGB in gleichen Teilen nach Köpfen, unabhängig von der Höhe der "Beteiligung/Einlage" verteilt.
Nach §§723ff BGB löst sich die Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters (Tod, Insolvenz, Kündigung), eines Beschlusses aller Gesellschafter, im Rahmen einer Insolvenz der Gesellschaft oder aber mit Vertragsablauf auf.
Um ein Auflösen nach Ausscheiden eines Gesellschafters zu verhindern, können aber vertragliche Vorkehrungen getroffen werden.
Quelle: Das bürgerliche Gesetzbuch
Eingestellt von Denis um 15:51 1 Kommentare
Mittwoch, 11. Februar 2009
Definitionen zum betrieblichen Rechnungswesen
Die gesamte Verarbeitung (ermitteln, speichern, usw) von Informationen die betriebliche bzw. wirtschaftliche Vorgänge betrifft nennt man in der Summe betriebliches Rechnungswesen.
Es umfasst also das systematische Erfassen und Auswerten aller qualifizierbaren Vorgänge im Unternehmen.
Nimmt man den Buchführungserlass aus dem Jahr 1937 also Vorlage, ergeben sich im Groben vier Teilbereiche für das betr. Rechnungswesen.
Kalkuklation als Stückrechnung
Büchführungs als Periodenrechnung
Statistik als Vergleichsrechnung
Planung als Vorausberechnung
Die Kalkulation als Stückrechnung ist selbst für Nichtunternehmer bei jedem Einkauf von Bedeutung. Sie ist eine Kosten- oder Leistungsberechnung, die i.d.R. pro Einheit durchgeführt wird.
Mit der Kostenrechnung erfasse ich z.B. die Kosten zur Herstellung von Waren bzw. Der Erbringung von Dienstleistungen, um anschließend den Preis berechnen zu können.
Die Buchführung dagegen ist eine Perioden oder Zeitraumberechnung.
Sie erfasst die Bestände (Kapital oder Vermögen) und die eingetretenen Veränderungen innerhalb einer Abrechnungsperiode.
So lassen sich über z.B. ein Wirtschaftsjahr gesehen Erfolg bzw. Gewinn der Unternehmung ermitteln.
Statistik ist eine Vergleichberechnung, welche immer wieder eintretende Abläufe oder Ereignisse (Verkäufe, Einkäufe, Personalkosten) über mehrere Perioden erfasst und zu Vergleichszwecken gegenüberstellt.
Oft wird als Datenquelle für die Statistik auf die Buchführung zurückgegriffen.
Planungsrechnungen dagegen sind fast hellseherische Vorgänge, die eine Art Vorausberechnung in die Zukunft darstellen. Sie soll z.B. Projekte im Voraus auf wirtschaftlichkeit und rentabilität prüfen.
Eingestellt von Denis um 17:22 0 Kommentare
Sonntag, 8. Februar 2009
iGoogle-Feed
Rechts über dem "Technorati-Widget" gibt es jetzt auch ein Google-Widget, mit dem alle Nutzer einer personalisierten iGoogle-Startseite den Blog als Feed direkt einbinden können.
Eingestellt von Denis um 18:43 0 Kommentare
Freitag, 6. Februar 2009
Körperschaftsteuertarif
Seit 2008 ist der Tarif zur Körperschaftsteuer von vormals 25% auf 15% gesenkt worden (vgl. §23(1) KStG).
Laut Gesetz ergibt sich die Körperschaftsteuerschuld durch die Anwendung des Körperschaftsteuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft.
Es ist also ganz egal, ob die "Gewinne" ausgeschüttet werden, oder in der Körperschaft verbleiben.
Wenn wir also die Bemessungsgrundlage (dazu später) errechnet haben, müssen wir lediglich den einheitlichen Satz von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5%) errechnen (§1(1) i.V.m. §4S1 SolZG).
Eingestellt von Denis um 13:50 0 Kommentare


